Zusammenfassung des Urteils AGVE 2018 44: Schätzungskommission nach Baugesetz
Das Verfahren zur Anordnung gerichtlicher Verbote ist vermögensrechtlicher Natur. Gegen die Anordnung gerichtlicher Verbote kann Einsprache erhoben werden, die die Unwirksamkeit des Verbots bewirken kann, jedoch nur gegenüber der einsprechenden Person. Bei der Abweisung eines Gesuchs um Anordnung eines gerichtlichen Verbots stellt sich die Frage nach dem zulässigen Rechtsmittel. Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind grundsätzlich berufungsfähig, wenn es sich um eine vermögensrechtliche Streitsache mit einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 handelt. Gerichtliche Verbote zielen darauf ab, Besitzstörungen in Bezug auf dingliche Berechtigungen zu verhindern und sind daher vermögensrechtliche Angelegenheiten.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2018 44 |
Instanz: | Schätzungskommission nach Baugesetz |
Abteilung: | - |
Datum: | 05.07.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | II. Zivilprozessrecht44 Gerichtliches Verbot |
Schlagwörter: | Verbot; Entscheid; Anordnung; Verbote; Verbots; Rechtsmittel; Gerichtsbarkeit; Streitsache; Zivilprozessrecht; Verfahren; Natur; Person; Zürich/Basel/Genf; SEILER; Entscheide; Obergericht; Streitwert; Apos; Gerichtliches; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen; Verfügung; Rechts-; Rechtsvorschlag; Betreibung; Begründung; Unwirksamkeit |
Rechtsnorm: | Art. 258 ZPO ;Art. 260 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 928 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 260 OR ZPO, 2016 |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.